Self-Help Organisation Magnesiumhilfe
(Archive) Statute
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(Archiv) Satzung der Selbsthilfeorganisation Mineralimbalancen e.V., 1990-2011

in der Fassung vom 03.02.1999

Art. 1 - Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen ,,Selbsthilfeorganisation Mineralimbalancen``. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen werden und trägt nach der Eintragung den Zusatz e.V.

(2) Er hat seinen Sitz in Berlin.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Art. 2 - Der Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke`` der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Der Zweck des Vereins ist:

  • Als unabhängige, humanistische Vereinigung vertritt der Verein die Interessen von Patienten mit Mineralimbalancen (im engeren Sinne Magnesium- und Calciummangelzustände).

  • Der Verein stellt sich das Ziel,
    • das Problembewußtsein für die Zusammenhänge zwischen Ökologie (Nahrungsmittelkette) und Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit, die zu Mineralstoffwechselerkrankungen führen können, zu fördern;

    • Vermittler zwischen Gesellschaft, Arzt und Betroffenem zu sein, um ein harmonisches Miteinander von Kranken und Gesunden, Arzt und Patient, aber auch von Industrie und Umwelt zu unterstützen;

    • speziell für betroffene Kinder Unterstützung für die Lebens- und Krankheitsbewältigung zu geben.

(3) Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Information der Mitglieder und einer breiteren Öffentlichkeit über Erkenntnisse zur Prophylaxe, Diagnose, Therapie und Rehabilitation entsprechender Erkrankungen. In diesem Zusammenhang betrachtet es der Verein besonders als seine Aufgabe, unter dem Aspekt der krankmachenden Folgen von Mineralmangelzuständen die spezielle Risikogruppe der Schwangeren als Zielgruppe intensiver Aufklärung über die Notwendigkeit ausreichender Mineralsupplementation während der Gravidität anzusprechen;

  • Initiativen und Vorschläge, die der Verein zur Förderung und Durchsetzung seiner Ziele für notwendig erachtet;

  • enge Zusammenarbeit mit Organisationen und Einrichtungen, die die Zielstellung des Vereins fördern können. Der Verein besteht aus Selbsthilfegruppen, die sich den Bedürfnissen entsprechend auf regionaler Ebene bilden. Die Selbsthilfegruppen werden durch einen gewählten Sprecher der Gruppe repräsentiert.

(4) Der Verein arbeitet überparteilich und überkonfessionell.

(5) Der Verein kann Mitglied in einem anderen gemeinnützigen Verein werden.

Art. 3 - Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Arbeit des Vereins ist nicht auf die Erzielung von Gewinn gerichtet.

(3) Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder des Vereins erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens.

(6) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

Art. 4 - Mitgliedschaft

(1) Mitglied oder Ehrenmitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins anerkennt, unterstützt und fördert.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag muß schriftlich gestellt werden.

(3) Die Mitglieder haben Beiträge zu entrichten, deren Höhe vom Vorstand festgelegt wird. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

(4) Die Mitgliedschaft erlischt durch:

  • Austritt eines Mitglieds mit einer Frist von 3 Monaten zum Jahresende eines Geschäftsjahres. Die Austrittserklärung muß schriftlich an den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 1 Monat erfolgen;

  • Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens, über den auf Antrag des Vorstandes die Mitgliederversammlung entscheidet. Dem betreffenden Mitglied ist Gelegenheit zu geben, sich zum beantragten Ausschluß zu äußern. Es kann mündliche Anhörung verlangen;

  • unterlassene Beitragzahlungen, wenn der Zahlungsrückstand mehr als 6 Monate beträgt.

Art. 5 - Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung,
  • der Vorstand,
  • der Geschäftsführer.

(2) Zur Unterstützung der Vereinsorgane können diese bei Bedarf Arbeitsgruppen bilden und Mitglieder, Mitarbeiter oder sonstige Sachkundige zur Mitarbeit berufen.

Art. 6 - Die Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie ist einmal im Kalenderjahr einzuberufen.

(2) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind zu berufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder 1/3 der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangen.

(3) Die Einberufung der Mitglieder erfolgt schriftlich unter Wahrung einer Einladungsfrist von 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Ladung aller Vereinsmitglieder wird an die letztbekannte Adresse geschickt. Von der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Der Mitgliederversammlung obliegen insbesondere folgende Aufgaben:

  • die Bestellung und Abberufung des Vorstandes,
  • die Entgegennahme und Beschlußfassung der Jahres- und Kassenberichte sowie des Berichts der Rechnungsprüfer,
  • die Entlastung des Vorstandes,
  • die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes, hierfür ist eine 2/3-Mehrheit erforderlich,
  • die Beschlußfassung über langfristige Aufgaben und Ziele des Vereins,
  • die Genehmigung aller Geschäftsordnungen für die Vereinsorgane,
  • die Änderung der Satzung; hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Die Satzungsänderung kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt wurde.

(6) Die Mitgliederversammlung wählt 2 Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind. Die Rechnungsprüfer werden für eine Dauer von 2 Jahren gewählt. Sie prüfen die Kassen- und Rechnungsführung des Vorstandes nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres und berichten darüber in der ordentlichen Mitgliederversammlung. Der Bericht der Rechnungsprüfer muß der Mitgliederversammlung schriftlich vorgelegt werden.

Art. 7 - Der Vorstand

(1) Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt für jedes Vorstandsmitglied getrennt.

(3) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus Patienten und Fachleuten. Ihnen gehören 5 Personen an:

  • der 1. Vorsitzende,
  • der 1., 2. und 3. Stellvertreter sowie
  • der Schatzmeister.

(4) Der Verein wird im Sinne des § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich jeweils durch den 1. Vorsitzenden oder den Schatzmeister gemeinschaftlich mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.

(5) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins.

(6) Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus dem Vorstand aus, so muß innerhalb von 3 Monaten eine Nachwahl erfolgen.

(7) Für die Gültigkeit von Rechtsgeschäften sind die Unterschriften von jeweils 2 Vorstandsmitgliedern erforderlich.

(8) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(9) Die Vorstandssitzungen finden nach Bedarf statt.

(10) Der Vorstand beschließt über alle Maßnahmen des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

Art. 8 - Der Geschäftsführer

(1) Der Geschäftsführer leitet die Geschäftsstelle.

(2) Dem Geschäftsführer obliegen die Vorbereitung und die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

Art. 9 - Die Beurkundung

(1) Von den gefaßten Beschlüssen der Sitzungen der einzelnen Vereinsorgane sind Niederschriften zu fertigen.

(2) Die Niederschriften sind vom jeweiligen Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu zeichnen.

Art. 10 - Auflösung des Vereins

(1) Für die Auflösung des Vereins ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluß kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2) Gestrichen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung der Gesundheitspflege.