- Nachgewiesener Magnesiummangel ist eine schwere Erkrankung und Magnesium
ein Standardtherapeutikum (gemäß geltender Ausnahmeliste und damit
geltender Arzneimittelrichtlinie).
Der G-BA hat sich mit der Ausnahmeliste dahingehend eindeutig erklärt.
Magnesiummangel äußert sich in allererster Linie in
neuromuskulären Störungen.
Die eigenständige Erkrankung bei neuromuskulären Störungen
infolge Magnesiummangels ist die Magnesiummangeltetanie.
- Die Kassen sind damit gemäß SGB bei nachgewiesenem
Magnesiummangel unstreitig leistungspflichtig.
- Die Magnesiummangeltetanie ist, bei Ausschluss sekundärer Ursachen,
primär eine genetisch-bedingte Erkrankung und damit eine Form der angeborenen
Magnesiumverlusterkrankungen sowie eine chronische Erkrankung.
Sie ist mit oralem Mg zu behandeln (in Übereinstimmung mit der
Ausnahmeliste).
- Nachgewiesener Magnesiummangel, sekundär bedingt, ist akut mit Mg parenteral
zu versorgen (in Übereinstimmung mit der Ausnahmeliste), gleichzeitig ist die
sekundäre Ursache zu behandeln bzw. zu beseitigen.
- Magnesiummangel wird in erster Linie durch die klinische Symptomatik definiert.
In der Ausnahmeliste fehlen deshalb korrekterweise einschränkende Bedingungen
wie Nachweis niedriger Magnesiumserumspiegel oder Forderungen hinsichtlich der
Vorlage von genetischen Testergebnissen.
- Genetische Tests an Patienten mit bereits nachgewiesenem Magnesiummangel sind
nicht erforderlich und in praxi deshalb auch nicht eingeführt.
Genetische Testergebnisse können daher als Voraussetzung für die
Erstattung der oralen Mg-Therapie bzw. für die Leistungen der GKV nicht
gefordert werden.
Genetische Tests sind auch kein zu fordernder Bestandteil der Nachweisführung
beim behandelnden Arzt im Fall einer Wirtschaftlichkeitsprüfung.
- Ärzte haben gemäß geltender Arneimittelrichtlinie
(einschließlich Ausnahmeliste) bei nachgewiesenem Magnesiummangel unstreitig
eine Behandlungspflicht mit dem in diesem Fall einzig kausal wirksamen Therapeutikum:
Magnesium!
- Da der Applikationsweg die Nutzen-Risiko-Abwägung beeinflusst, muss ohnehin
die Entscheidung über die zu wählende Darreichungsform (oral oder parenteral)
im Einzelfall immer der behandelnde Arzt haben, da er allein das Haftungsrisiko
trägt.
Prof. Dr. sc. nat. Dr. med. Dierck-H.Liebscher
|